Im Rahmen der Zwangsvollstreckung geht es in erster Linie um die Beitreibung einer Forderung. Außergerichtlich wird dem säumigen Schuldner zunächst eine Zahlungsaufforderung zugesandt. Reagiert der Schuldner darauf nicht, ist es notwendig, Titel zu erwirken, aus denen dann die notwendigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden können. Derartige Titel können zum einen im sogenannten Mahnverfahren (Vollstreckungsbescheid) erwirkt werden oder auch in regulären gerichtlichen Verfahren (Urteil).

Im Mahnverfahren wird zunächst auf elektronischem Weg durch mein Büro ein Mahnbescheid bei dem zuständigen Mahngericht beantragt. Legt der Antragsgegener keinen Widerspruch ein, kann nach Ablauf einer zweiwöchigen Frist der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Nach dessen Zustellung hat der Antragsgegner Gelegenheit, gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch zu erheben. Wird kein Rechtsmittel erhoben, erlangt der Titel eine Gültigkeit von 30 Jahren. Aus dem Vollstreckungsbescheid können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Mit einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid (Titel) oder Urteil kann eine Forderung innerhalb der genannten 30 Jahre durchgesetzt werden, wobei natürlich unter der Vielzahl der Vollstreckungsmöglichkeiten die Effektivste ausgewählt wird.

Zu meiner Tätigkeit gehört es auch, auf Wunsch Bonitätsauskünfte sowie Einwohnermeldeamtsanfragen einzuholen. Diese Auskünfte können schnell und sicher online abgerufen werden.

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